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   BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R   

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BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R (https://dejure.org/2008,4756)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R (https://dejure.org/2008,4756)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - B 5a R 88/07 R (https://dejure.org/2008,4756)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente - Zulässigkeit der Herabsetzung des Zugangsfaktors vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Judicialis

    SGB VI § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3; ; SGB VI § 77 Abs 2 Satz 2; ; SGB VI § 77 Abs 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Zulässigkeit der Herabsetzung des Zugangsfaktors vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Bundessozialgericht über Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten uneins

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R
    Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) werde nicht gefolgt.

    Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Auffassung des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Er sieht sich jedoch durch das Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) gehindert; würde er die Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, auch im vorliegenden Fall zu Grunde legen, wären auf die Revision des Klägers das angegriffene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide abzuändern und der Klage damit stattzugeben.

    Das vom 4. Senat entwickelte Konzept der "Vorzeitigkeit" einer Rente wegen Erwerbsminderung (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Ungeachtet möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken verstieße die Minderung einer laufenden Erwerbsminderungsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 37) bereits gegen den Grundsatz des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, wonach die in einer zuvor festgestellten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermittelten EP auch für eine Folgerente zu übernehmen sind, wenn diese innerhalb von 24 Kalendermonaten nach der Erwerbsminderungsrente beginnt (so auch von Koch/Kolakowski, SGb 2007, 73; Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).

    Wollte man der Auffassung des 4. Senats folgen (vgl nochmals BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 37), wonach der "Rentenabschlag" erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres greifen soll, so würde die Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI nF in ihr Gegenteil verkehrt: Versicherte mit mindestens 40 Pflichtbeitragsjahren würden durch die Herabsetzung des 62. auf das 60. Lebensjahr nicht begünstigt, sondern benachteiligt, obwohl es für diesen Personenkreis beim bisherigen Recht bleiben soll.

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) möglich.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R
    aa) Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54 mwN; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 55 mwN).

    Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Ihm steht - wie dies das BVerfG erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, auf künftige Entwicklungen ausgelegten Rechtsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R
    Dabei ging es dem Gesetzgeber des RRErwerbG nur um eine "Anpassung" und nicht um eine "Gleichbehandlung"; denn bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente kann der "Abschlag" bis zu 18 % betragen (vgl zur Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente BSG SozR 4-2600 § 237 Nr. 1 mwN).

    Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.

    Dabei kann offen bleiben, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt oder aus Art. 2 Abs. 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 44 mwN).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Der 5a. Senat fragte mit Beschlüssen vom 29. Januar 2008 beim 13. Senat an, ob dieser in Nachfolge des 4. Senats an dessen Entscheidung vom 16. Mai 2006 festhalte (vgl. Anfragebeschlüsse vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 32/07 R und B 5a R 88/07 R -, juris), weil er beabsichtige, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
  • BSG, 29.01.2008 - B 5a R 98/07 R

    Anfrage - Witwenrente - Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahrs -

    Die Absicht des Gesetzgebers, Erwerbsminderungsrenten abzusenken, um den Unterschied zu den bereits abgesenkten vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten nicht allzu groß werden zu lassen (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R), rechtfertigt auch die Absenkung der Hinterbliebenenrenten.

    Die Notwendigkeit des Eingriffs ergibt sich aus den Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, Erwerbsminderungsrenten in ähnlicher (abgemilderter) Form zu kürzen wie vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, und die in den weiteren Senatsbeschlüssen vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R) näher dargelegt sind, sowie aus dem bereits dargestellten Abhängigkeitsverhältnis von Hinterbliebenen- zu Versichertenrenten.

  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R

    Witwenrente - Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahrs -

    Die Absicht des Gesetzgebers, Erwerbsminderungsrenten abzusenken, um den Unterschied zu den bereits abgesenkten vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten nicht allzu groß werden zu lassen (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R), rechtfertigt auch die Absenkung der Hinterbliebenenrenten.
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